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Riester-Rente

Die „Riester-Rente“ ist eine private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, mit der Sie Ihre persönliche Vorsorgelücke schließen können. Die Riester-Rente ist gleichzeitig sicher und attraktiv: Man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds, als Extra erhält man staatliche Zulagen und Steuerfreibeträge. Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge, sowie eine Mindestverzinsung von z.Zt. 2,25 Prozent. Dank der Förderung liegt die Rendite der Riesterrente meist deutlich über dem Zins für vergleichbare Anlagen.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten z.Zt. noch keine Riester-Förderung.

 

Besonders hohe Förderung für Familien mit Kindern
Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen z.Zt. bei 4 % des Bruttogehalts. Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat geschenkt:

 

Zulagen  Alleinstehende  Ehepaare  je Kind  je Kind ab 2008 geboren  
seit 2008   154,- €  308,- €  185,- €   300,- €  

 

Leistungen der Riester-Rente
Die Leistungen der Riester-Rente bestehen – je nach Vertragsgestaltung – alternativ aus einer

 

  • lebenslangen Rente
  • einer lebenslangen Rente mit Garantiezeit: Die Rente wird nach dem Tod des Rentenbeziehers eine vertraglich vereinbarte Zeit lang an die Hinterbliebenen weitergezahlt
  • einer lebenslangen Rente mit Todesfallleistung: Das angesparte Kapital abzüglich bereits gezahlter Renten wird nach dem Tod des Rentenbeziehers in Höhe der ausstehenden Rente an die Hinterbliebenen ausgezahlt
  • 30 % kann als Einmalkapital ausgezahlt werden

 

Im Regelfall beginnen die Zahlungen gleichzeitig mit Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Versicherte kann Leistungen jedoch schon ab 60 beantragen, wenn er bereits früher gesetzliche Rente bezieht. Die monatlichen Rentenzahlungen sind dann allerdings geringer als bei Rentenbeginn mit 65 Jahren.
Das Vorsorgevermögen eines vor Rentenbeginn Verstorbenen kann auch vererbt werden. Wenn die zu Lebzeiten erhaltenen Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben sollen, muss das vererbte Vorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden. Voraussetzung dafür: Der Ehepartner hat zum Zeitpunkt des Todes mit dem Zulageberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt.

 

Wer bekommt die Förderung?
Grundsätzlich kann jeder einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen. Ein Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge besteht jedoch nur für

 

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL)
  • Berufs- und Zeitsoldaten
  • Auszubildende
  • nicht Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer)
  • geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Landwirte, die in der Altersicherung der Landwirte pflichtversichert sind
  • Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder –hilfe
  • Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften
  • behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen
  • Seelotsen
  • Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind

 

Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile bekommen auch nicht-rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner von Mitgliedern dieser Personengruppen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen – z.B. die mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verheiratete Hausfrau mit eigener Riester-Police. Auch als Selbstständiger und Freiberufler erhält man die staatliche Förderung, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig ist und eine eigene Riester-Police besitzt.

 

Kosten - Wie viel muß ich sparen?
Wer die volle staatliche Förderung will, muss einen bestimmten Teil seines sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen, jedoch nicht mehr als die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben – vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen. Bei Beamten, Richtern und Soldaten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrundegelegt.

 

Es kann auch weniger gespart werden.
Wenn man den erforderlichen Eigenbeitrag nur teilweise leistet, wird die Zulage anteilig gekürzt: wer bspw. nur 80 % des vollen Eigenbeitrages einzahlt, bekommt auch nur 80 % der vollen Zulagen. Wer wenig oder kein eigenes Einkommen hat und die Riester-Förderung in Anspruch nehmen will, muss immer einen geringen Mindest-Eigenbetrag beisteuern:
Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, sollen so zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Dieser Sockelbetrag liegt ab 2005 bei 60 Euro je Riester-Vertrag – unabhängig von der Zahl der Kinderzulagen.
Jeder Riester-Vertrag kann auf Verlangen des Versicherten – etwa bei finanziellen Engpässen -beitragsfrei gestellt werden. Die staatliche Förderung entfällt allerdings während der Beitragsfreistellung. Der Versicherte kann die Beitragszahlung in Abstimmung mit dem Versicherer dann jederzeit wieder aufnehmen.

 

Förderung - Wieviel erhalte ich vom Staat dazu?

Wie hoch sind die staatlichen Zulagen?
Die staatliche Förderung steigt parallel zu den freiwilligen Beiträgen bis 2008 in Zwei-Jahres-Schritten an. Wer den vollen Sparbetrag aufbringt, erhält folgende Höchstzulagen:

 

Zulagen  Alleinstehende  Ehepaare  je Kind  je Kind ab 2008 geboren  
seit 2008  154,- €  308,- €  185,- €   300,- €  

 

Die Kinderzulage bekommt die Person, die auch das Kindergeld bezieht. Bei zusammenlebenden Ehegatten wird sie automatisch auf den Vorsorgevertrag der Frau überwiesen. Wenn beide Partner schriftlich einwilligen, kann die Kinderzulage auch dem Vorsorgevertrag des Mannes gutgeschrieben werden.

 

Interessiert? Dann setzten Sie sich doch mit uns in Verbindung. Kontakt

 

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